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   BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01   

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https://dejure.org/2003,186
BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01 (https://dejure.org/2003,186)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2003 - II ZB 17/01 (https://dejure.org/2003,186)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 (https://dejure.org/2003,186)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 304; AktG § 305
    Berücksichtigung der Körperschaftsteuer beim Ausgleich

  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages; Richtigkeit der Ermittlung des Unternehmenswerts; Festsetzung einer Abfindung; Anwendung der Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Börsenkurses; Prognose des Barwertes zukünftiger Überschüsse der ...

  • Judicialis

    AktG § 304

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304
    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewinnabführungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleich für Minderheitsaktionäre im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Erfordernis der Berücksichtigung künftiger Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 304, 305
    Berücksichtigung der Körperschaftsteuer beim Ausgleich für außenstehende Aktionäre

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 57
  • NJW 2003, 3272
  • ZIP 2001, 1999
  • ZIP 2003, 1745
  • DNotZ 2004, 71
  • FGPrax 2003, 280
  • WM 2003, 1859
  • BB 2003, 2083
  • DB 2003, 2168
  • GmbHR 2003, 1362
  • NZG 2003, 1017
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    Das Landgericht hat bei der Ermittlung dieses Wertes entsprechend dem Sachverständigengutachten zutreffend die Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Börsenkurses (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 147, 108) angewendet.

    Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden "durchschnittlichen" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich "wirtschaftlich voll entschädigt" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136, 140).

    Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden "durchschnittlichen" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich "wirtschaftlich voll entschädigt" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    Das Landgericht hat bei der Ermittlung dieses Wertes entsprechend dem Sachverständigengutachten zutreffend die Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Börsenkurses (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 147, 108) angewendet.
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind die empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen, nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.
  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden "durchschnittlichen" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich "wirtschaftlich voll entschädigt" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139).
  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaftlich - der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusehen, weil die Höhe der - der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten (vgl. dazu: Sen.Urt. v. 2. Juni 2003 - II ZR 85/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - Körperschaftsteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflußt werden kann, sondern lediglich Ausfluß des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist.
  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
    An einer solchen zurückweisenden Entscheidung sieht es sich jedoch, soweit es um die Festsetzung des Ausgleichs geht, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. März 1995 (AG 1995, 421 = WM 1995, 980) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht zur Berücksichtigung der Körperschaftsteuerausschüttungsbelastung einen höheren Ausgleich als das Landgericht festsetzen müßte.
  • BGH, 31.01.2024 - II ZB 5/22
    Dass die außenstehenden Aktionäre durch den Ausgleich so gestellt werden sollen, wie sie ohne den Unternehmensvertrag stünden (BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, BGHZ 138, 136, 140; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 60 f.) schließt es nicht aus, für die Bestimmung des Risikos auch vertragliche Regelungen zu berücksichtigen.
  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.

    Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] "Ytong").

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] "Ytong").

    (1) In der "Ytong"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong").

    Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] "Ytong").

    (2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass der Wert des Unternehmens, "wie es am Stichtag steht und liegt", zu ermitteln ist, also die Organisationsverhältnisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 64).
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